Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Umsatzsteuersenkung

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Die Regierungskoalition hat sich Anfang Juni im Rahmen eines großen Konjunkturpaketes für die temporäre Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % geeinigt. Die ermäßigten Steuersätze gelten vom 1.7.2020 bis 31.12.2020. Das Bundesfinanzministerium hat diesbezüglich den Entwurf für ein BMF-Schreiben veröffentlicht (Stand 11.6.2020). Nach dem Entwurfsschreiben soll im Detail Folgendes gelten:

Lieferungen und Leistungen

Die ermäßigten Steuersätze sind nur für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Bei Teilleistungen im Rahmen einer Gesamtleistung kommt es jeweils auf die Ausführung der Teilleistung an. Unerheblich ist, wann die gesamte Leistung erbracht worden ist.

Langfristige Verträge

Bei langfristigen Verträgen können Teilrechnungen mit denn ermäßigten Steuersätzen für Teilleistungen erstellt werden, die zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht werden. Dies gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1.7.2020 abgeschlossen wurden.

Kleinbetragsrechnungen

Aus Kleinbetragsrechnungen bis € 250 kann für Leistungen während des maßgeblichen Zeitraums die Umsatzsteuer mit den leicht gerundeten Prozentsätzen von 13,79 % für den Regelsteuersatz bzw. 4,76 % für den ermäßigten Steuersatz von den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen herausgerechnet werden.

Stand: 29. Juni 2020

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